Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 114 Vollstreckungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.